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E-Rechnung Zentrale

BR-19

Anschrift des Steuervertreters (BG-12) fehlt

Ist ein Steuervertreter (BG-11) angegeben, muss seine Postanschrift (BG-12) enthalten sein.

Regelwerk
EN 16931 (CEN)
Stufe
Fehler
Betroffene Felder
BG-4, BG-11, BG-12
Originaltext der Meldung
[BR-19]-The Seller tax representative postal address (BG-12) shall be provided in the Invoice, if the Seller (BG-4) has a Seller tax representative party (BG-11).

Was bedeutet BR-19?

Bei Angabe eines Steuervertreters (BG-11) ist auch dessen Postanschrift (BG-12) Pflicht.

UBL: cac:TaxRepresentativeParty/cac:PostalAddress. CII: ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty/ram:PostalTradeAddress.

Ohne Anschrift ist der Steuervertreter nicht eindeutig identifizierbar.

Zur Anschrift gehört mindestens der Ländercode (BR-20). Hat der Verkäufer keinen Steuervertreter, darf die Gruppe gar nicht erst in der Datei stehen; leere Strukturen aus einer Exportvorlage sind eine häufige Ursache für diese Meldung. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob die Gruppe überhaupt gewollt ist.

Typische Ursachen

  • Steuervertreter nur mit Name
  • Leere Gruppe aus Vorlage

So beheben Sie den Fehler

  1. Ergänzen Sie die Anschrift des Steuervertreters inkl. Ländercode (BR-20).
  2. Oder entfernen Sie die Gruppe, falls kein Steuervertreter existiert.
Wo die Regel prüft (XPath)
UBL
cac:TaxRepresentativeParty
CII
//ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty

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