BR-19
Anschrift des Steuervertreters (BG-12) fehlt
Ist ein Steuervertreter (BG-11) angegeben, muss seine Postanschrift (BG-12) enthalten sein.
- Regelwerk
- EN 16931 (CEN)
- Stufe
- Fehler
- Betroffene Felder
- BG-4, BG-11, BG-12
[BR-19]-The Seller tax representative postal address (BG-12) shall be provided in the Invoice, if the Seller (BG-4) has a Seller tax representative party (BG-11).
Was bedeutet BR-19?
Bei Angabe eines Steuervertreters (BG-11) ist auch dessen Postanschrift (BG-12) Pflicht.
UBL: cac:TaxRepresentativeParty/cac:PostalAddress. CII: ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty/ram:PostalTradeAddress.
Ohne Anschrift ist der Steuervertreter nicht eindeutig identifizierbar.
Zur Anschrift gehört mindestens der Ländercode (BR-20). Hat der Verkäufer keinen Steuervertreter, darf die Gruppe gar nicht erst in der Datei stehen; leere Strukturen aus einer Exportvorlage sind eine häufige Ursache für diese Meldung. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob die Gruppe überhaupt gewollt ist.
Typische Ursachen
- Steuervertreter nur mit Name
- Leere Gruppe aus Vorlage
So beheben Sie den Fehler
- Ergänzen Sie die Anschrift des Steuervertreters inkl. Ländercode (BR-20).
- Oder entfernen Sie die Gruppe, falls kein Steuervertreter existiert.
Wo die Regel prüft (XPath)
- UBL
- cac:TaxRepresentativeParty
- CII
- //ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty
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