E-Rechnung archivieren: Aufbewahrungsfrist und GoBD-Anforderungen
Wie lange und wie Sie E-Rechnungen aufbewahren müssen: 8 Jahre, das XML als Original, was die GoBD seit Juli 2025 verlangen und was nicht reicht.
Aktualisiert am Allgemeine Information, keine Steuerberatung
Inhalt (7 Abschnitte)
E-Rechnungen müssen Sie acht Jahre aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Maßgeblich ist die Originaldatei: bei XRechnung die XML-Datei, bei ZUGFeRD mindestens das eingebettete XML. Ein Ausdruck oder ein selbst erzeugtes PDF ersetzt das Original nicht.
Die Frist steht in § 14b Abs. 1 UStG und für Buchungsbelege in § 147 Abs. 3 AO sowie § 257 Abs. 4 HGB. Wie die Aufbewahrung technisch auszusehen hat, regeln die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 14.07.2025. Diese Änderung betrifft gezielt E-Rechnungen.
Fristen im Überblick
| Unterlage | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ein- und ausgehende Rechnungen (auch E-Rechnungen) | 8 Jahre | § 14b Abs. 1 UStG |
| Buchungsbelege | 8 Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare, Verfahrensdokumentation | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| Empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe (soweit keine Buchungsbelege) | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
Die Verkürzung von zehn auf acht Jahre gilt seit dem 01.01.2025 für alle Rechnungen, deren Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war (§ 27 Abs. 40 UStG). Für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt sie erst ein Jahr später. Achtung: Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine Steuer von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft, etwa bei einer laufenden Betriebsprüfung.
Rechenbeispiel: Rechnung vom 06.11.2026. Die Frist beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2034.
Was genau Sie aufbewahren müssen
| Format | Pflicht | Zusätzlich aufbewahren, wenn … |
|---|---|---|
XRechnung (.xml) |
die XML-Datei im Original | Anhänge eingebettet sind (bleiben automatisch in der Datei) |
ZUGFeRD (.pdf) |
das eingebettete XML | das PDF zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Angaben enthält (z. B. Buchungsvermerke, qualifizierte Signatur) |
| E-Mail, mit der die Rechnung kam | nein | die E-Mail selbst steuerlich relevante Angaben enthält |
| Prüfbericht des Validators | nicht vorgeschrieben | empfohlen als Nachweis Ihrer Prüfung (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35a) |
| Visualisierung (Ausdruck, PDF aus dem Viewer) | nein | Sie darauf Vermerke anbringen, die steuerlich relevant sind |
Die GoBD-Änderung vom 14.07.2025 sagt dazu wörtlich: Bei E-Rechnungen „ist es ausreichend, wenn der strukturierte Teil aufbewahrt wird“. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils einer hybriden E-Rechnung „ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind“. In der Praxis legen die meisten Unternehmen die komplette ZUGFeRD-Datei ab; das ist einfacher und erfüllt die Anforderung ebenfalls.
Was nicht reicht
- Ausdrucken und abheften. Elektronisch empfangene Rechnungen müssen im Empfangsformat aufbewahrt werden (GoBD Rz. 131).
- Nur das PDF aus dem Viewer speichern. Das ist eine Visualisierung, nicht die Rechnung.
- ZUGFeRD-PDF in TIFF oder ein anderes Bildformat umwandeln. Dabei geht das XML verloren. Die GoBD nennen genau diesen Fall als Beispiel.
- „Drucken als PDF“ einer ZUGFeRD-Rechnung. Das erzeugt ein neues PDF ohne eingebettetes XML.
- Dateien nur im E-Mail-Postfach lassen. Postfächer werden aufgeräumt, Anhänge archiviert oder gelöscht; die Auffindbarkeit über acht Jahre ist nicht gesichert.
Anforderungen der GoBD in Kurzform
Für die Buchführung müssen Ihre E-Rechnungen diese Anforderungen erfüllen:
- Unveränderbarkeit: Die Datei darf nach Eingang nicht verändert werden, oder jede Änderung muss protokolliert sein.
- Vollständigkeit: Alle Rechnungen sind erfasst, keine geht verloren.
- Ordnung und Auffindbarkeit: Sie finden jede Rechnung in angemessener Zeit, z. B. über Rechnungsnummer, Datum, Lieferant.
- Maschinelle Auswertbarkeit: Das XML muss während der gesamten Frist lesbar und auswertbar sein. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt Datenzugriff verlangen.
- Verfahrensdokumentation: Eine Beschreibung, wie Rechnungen eingehen, geprüft, gebucht und abgelegt werden.
Umsatzsteuerlich ist das BMF großzügiger: „Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt, dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems kein Verstoß gegen § 14b Absatz 1 UStG“ vorliegt. Für die Buchführung insgesamt bleiben die GoBD aber maßgeblich.
XRechnung oder ZUGFeRD hier ablegen
XRechnung (UBL oder CII), ZUGFeRD und Factur-X als XML oder PDF. Gern auch mehrere Dateien auf einmal.
Ihre Rechnung verlässt nie Ihren Browser.
Prüfung und Anzeige laufen auf Ihrem Gerät, es wird nichts hochgeladen oder gespeichert.
Ohne Datei testen:
Eine einfache, praxistaugliche Ablage
Für kleine Unternehmen ohne Dokumentenmanagement-System:
- Eingang: Eine feste Rechnungsadresse. Anhänge werden unverändert gespeichert.
- Dateiname:
2026-11-06_Lieferant_RE-2026-0147.xml(Datum, Lieferant, Rechnungsnummer). - Ordner: ein Ordner pro Geschäftsjahr, Unterordner Eingang und Ausgang.
- Schutz: Speicher mit Versionierung oder Schreibschutz, sodass versehentliches Überschreiben auffällt. Zweite Kopie an einem anderen Ort.
- Prüfbericht: Den Bericht aus dem Validator als PDF oder HTML mit gleichem Dateinamen daneben legen.
- Dokumentation: Eine Seite Text, die diesen Ablauf beschreibt, als Teil der Verfahrensdokumentation.
Ob diese Lösung für Ihre Buchführung insgesamt ausreicht, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. Wenn Sie eine Buchhaltungssoftware nutzen, übernimmt diese häufig die Archivierung; prüfen Sie dann, ob sie das Original-XML speichert und nicht nur die ausgelesenen Daten. Kriterien dafür finden Sie unter E-Rechnung-Software.
Ausgangsrechnungen
Auch Ihre eigenen Rechnungen müssen Sie als Doppel acht Jahre aufbewahren. Bei E-Rechnungen ist das die versandte Datei. Die GoBD erlauben bei Fakturierungsprogrammen unter bestimmten Voraussetzungen, auf eine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung zu verzichten, wenn die Rechnung jederzeit aus den gespeicherten Daten unverändert reproduziert werden kann. Am einfachsten ist es, die versandte XML- oder ZUGFeRD-Datei unverändert abzulegen.
Einreichung beim Finanzamt
Fordert das Finanzamt eine E-Rechnung an, können Sie sie über ELSTER mit der Funktion „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ als Anhang hochladen. Das BMF nennt diesen Weg ausdrücklich in seinen FAQ.
Quellen
- § 14b UStG (Aufbewahrung von Rechnungen)
- § 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)
- § 257 HGB (Aufbewahrung von Unterlagen)
- § 27 Abs. 40 UStG (Anwendung der verkürzten Frist)
- BMF-Schreiben vom 14.07.2025, 2. Änderung der GoBD
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Rn. 60 f.)
- BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Fragen 13 und 14
Häufige Fragen
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG und § 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung vom 06.11.2026 dürfen Sie also frühestens nach dem 31.12.2034 löschen, sofern sie nicht für eine noch offene Steuerfestsetzung gebraucht wird.
Waren es nicht zehn Jahre?
Bis Ende 2024 ja. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde die Frist für Rechnungen und Buchungsbelege ab 01.01.2025 auf acht Jahre verkürzt. Das gilt für alle Belege, deren Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war. Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt die Verkürzung erst ein Jahr später.
Reicht es, die E-Rechnung auszudrucken?
Nein. E-Rechnungen müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem Sie sie erhalten haben, also als XML bzw. ZUGFeRD-PDF. Ein Ausdruck ist nur eine Arbeitskopie.
Muss ich bei ZUGFeRD das PDF aufbewahren?
Nach den GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 reicht das XML. Das PDF müssen Sie zusätzlich aufbewahren, wenn es steuerlich relevante Zusatzinformationen enthält, z. B. Buchungsvermerke oder eine qualifizierte elektronische Signatur.
Muss ich die E-Mail aufbewahren, mit der die Rechnung kam?
In der Regel nicht. Die E-Mail ist nur der Umschlag. Aufbewahren müssen Sie sie, wenn sie selbst steuerlich relevante Informationen enthält, etwa eine Vereinbarung zu Skonto oder Leistungszeitraum.
Brauche ich ein spezielles Archivsystem?
Vorgeschrieben ist keine bestimmte Software. Laut BMF liegt umsatzsteuerlich allein wegen einer Speicherung außerhalb eines GoBD-konformen Systems kein Verstoß vor. Für die Buchführung müssen die GoBD aber erfüllt sein: unveränderbar, vollständig, auffindbar, maschinell auswertbar, mit Verfahrensdokumentation.
Darf ich die XML-Datei in PDF umwandeln und nur das PDF speichern?
Nein. Eine Umwandlung ist nur zulässig, wenn das Original zusätzlich erhalten bleibt. Das XML ist der maßgebliche Teil der E-Rechnung und muss maschinell auswertbar bleiben.