E-Rechnung empfangen: Was Sie seit 2025 brauchen
Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Was dafür reicht, wie Sie XRechnung und ZUGFeRD öffnen, prüfen und richtig ablegen.
Aktualisiert am Allgemeine Information, keine Steuerberatung
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Dafür reicht laut BMF ein normales E-Mail-Postfach. Zusätzlich brauchen Sie einen Viewer, um XRechnungen lesen zu können, und eine Ablage, in der die Datei acht Jahre unverändert liegt.
Für den Empfang gibt es keine Übergangsfrist und keine Ausnahme. Auch Kleinunternehmer, Wohnungsvermieter, Ärzte und Vereine mit unternehmerischem Bereich sind betroffen. Ihre Lieferanten brauchen für eine E-Rechnung an Sie keine Zustimmung; Sie haben umgekehrt keinen Anspruch, stattdessen eine PDF oder Papier zu bekommen.
Was Sie mindestens brauchen
| Baustein | Mindestlösung | Komfortlösung |
|---|---|---|
| Eingang | E-Mail-Adresse, die Sie Lieferanten nennen | eigene Adresse wie rechnung@…, Peppol-Anschluss, Upload-Portal |
| Lesen | Viewer für XML (XRechnung) und PDF (ZUGFeRD) | Buchhaltungssoftware mit Import |
| Prüfen | sachliche Prüfung wie bisher, Validator für Format und Logik | automatische Prüfung beim Import |
| Aufbewahren | Ordner mit Originaldateien, unveränderbar gesichert | GoBD-konformes Dokumentenmanagement oder Buchhaltungsarchiv |
Eine eigene E-Mail-Adresse für Rechnungen ist nicht vorgeschrieben, aber praktisch. So landen Rechnungen nicht in persönlichen Postfächern, und Sie können die Ablage automatisieren.
Schritt für Schritt: eine E-Rechnung bearbeiten
- Datei sichern. Speichern Sie den Anhang unverändert. Bei XRechnung ist das eine
.xml, bei ZUGFeRD eine.pdf. Manche Mailprogramme zeigen XML-Anhänge als.datoder.binan; benennen Sie die Datei dann in.xmlum. - Lesbar machen. Öffnen Sie die Datei im XRechnung-Viewer. Bei ZUGFeRD sehen Sie zusätzlich das PDF. Achten Sie auf das XML, denn bei Abweichungen gelten die XML-Daten.
- Format prüfen. Der Validator zeigt, ob die Datei eine gültige E-Rechnung ist und welche Regeln verletzt sind.
- Inhalt prüfen. Stimmen Leistung, Menge, Preis, Steuersatz und Ihre Anschrift? Diese Prüfung kann Ihnen kein Programm abnehmen.
- Freigeben und buchen. Wie bisher, nur ohne Abtippen, wenn Ihre Software die Daten importiert.
- Ablegen. Original-Datei plus Prüfbericht in die Ablage, siehe E-Rechnung archivieren.
XRechnung oder ZUGFeRD hier ablegen
XRechnung (UBL oder CII), ZUGFeRD und Factur-X als XML oder PDF. Gern auch mehrere Dateien auf einmal.
Ihre Rechnung verlässt nie Ihren Browser. Prüfung und Anzeige laufen auf Ihrem Gerät, es wird nichts hochgeladen oder gespeichert.
Ohne Datei testen: , ,
Fehlerhafte E-Rechnungen: Was der Fehler bedeutet
Das BMF unterscheidet seit dem Schreiben vom 15.10.2025 drei Arten von Fehlern. Das neue Schreiben vom 15.10.2026 hat die Abgrenzung präzisiert.
| Fehlerart | Beispiel | Steuerliche Folge | Was Sie tun |
|---|---|---|---|
| Formatfehler | Datei ist kein gültiges XML, Pflichtelement des Schemas fehlt, ZUGFeRD-PDF ohne XML | keine E-Rechnung, sondern sonstige Rechnung | korrigierte Datei anfordern |
| Geschäftsregelfehler ohne Pflichtangabe | BT-10 (Käuferreferenz) fehlt, Kontakt-Telefon fehlt | umsatzsteuerlich unbeachtlich, die Datei bleibt eine E-Rechnung | kein Muss, aber Lieferanten informieren |
| Inhaltsfehler (Pflichtangabe betroffen) | Steuerbetrag passt nicht zum Steuersatz, Leistungsbeschreibung fehlt | nicht ordnungsmäßig, Vorsteuerabzug gefährdet | Berichtigung anfordern |
Auch eine fehlerfreie Validierung schützt nicht vor Inhaltsfehlern: Ein falscher Steuersatz besteht jede technische Prüfung. Das BMF formuliert es so: Die Validierung „ersetzt nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung“, Sie dürfen sich bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aber auf das technische Ergebnis verlassen. Bewahren Sie den Prüfbericht deshalb auf.
Für jede Fehlermeldung unseres Validators gibt es eine eigene Seite unter Fehlercodes mit Erklärung, typischen Ursachen und dem Weg zur Korrektur, den Sie Ihrem Lieferanten nennen können. Beispiele: BR-DE-15 (Käuferreferenz fehlt) oder BR-CO-15 (Summe stimmt nicht).
Vorsteuerabzug: Welche Rechnung Sie bis 2027 noch annehmen dürfen
Bis Ende 2026 dürfen alle Lieferanten noch Papier- oder (mit Ihrer Zustimmung) PDF-Rechnungen schicken. 2027 gilt das nur noch für Lieferanten mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz. Sie müssen den Umsatz Ihres Lieferanten nicht ermitteln: Das BMF beanstandet den Vorsteuerabzug aus einer PDF-Rechnung nicht, wenn Sie nach den Ihnen vorliegenden Informationen davon ausgehen konnten, dass der Lieferant die Übergangsregel nutzen durfte. Was Sie wissen, etwa dass Ihr Lieferant ein Konzern ist, müssen Sie aber berücksichtigen.
Ab 2028 ist eine PDF-Rechnung über mehr als 250 € von einem regelbesteuerten inländischen Unternehmer keine ordnungsmäßige Rechnung mehr. Der Vorsteuerabzug ist dann nur noch über eine nachträgliche E-Rechnung als Berichtigung oder über den sogenannten Objektivnachweis möglich.
Kein Anspruch auf PDF: Was bei Ablehnung passiert
Wenn Sie eine E-Rechnung nicht annehmen oder technisch nicht empfangen können, gilt die Pflicht des Absenders trotzdem als erfüllt, sofern er eine E-Rechnung ausgestellt und sich „nachweislich (z. B. anhand eines Sendeprotokolls) um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat“ (Abschn. 14.1 Abs. 5 UStAE). Sie können also nicht auf Papier ausweichen. Der Weg führt nur über einen funktionierenden Empfang.
Datenschutz beim Öffnen
Rechnungen enthalten Kundendaten, Preise und Bankverbindungen. Bei vielen Online-Viewern und Validatoren wird die Datei auf einen Server hochgeladen. Unsere Werkzeuge verarbeiten die Datei im Browser; sie wird nicht an einen Server übertragen. Wenn Sie ein anderes Werkzeug nutzen, lesen Sie vorher nach, ob und wie lange dort Dateien gespeichert werden.
Checkliste für Ihren E-Rechnungs-Eingang
- Eine feste Adresse für Rechnungen festgelegt und den Lieferanten mitgeteilt
- XML-Anhänge kommen unverändert an (kein Virenscanner oder Mail-Gateway, der Anhänge entfernt)
- Viewer für XRechnung UBL, XRechnung CII und ZUGFeRD verfügbar
- Zuständigkeit für die Prüfung geklärt (wer prüft Inhalt, wer gibt frei)
- Ablage für Original-Dateien mit Schutz gegen Änderung und Löschen
- Prüfberichte werden mit abgelegt
- Vorlage für Rückfragen an Lieferanten bei fehlerhaften Dateien
Wenn Sie wissen wollen, welche Software den Eingang automatisiert, finden Sie Auswahlkriterien unter E-Rechnung-Software. Hinweise für DATEV- und Lexware-Nutzer stehen in den Ratgebern E-Rechnung mit DATEV und E-Rechnung mit Lexware.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Abschn. 14.1 Abs. 5 UStAE n. F.; Rn. 6a, 6b, 35a)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2026 (Geschäftsregelfehler, Rn. 22 f.)
- BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Fragen 8, 12, 12a und 12b
- BMF-Schreiben vom 14.07.2025, 2. Änderung der GoBD
- E-Rechnungs-Viewer der Finanzverwaltung (ELSTER)
Häufige Fragen
Muss ich E-Rechnungen empfangen können?
Ja, wenn Sie inländischer Unternehmer sind. Das gilt seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist und auch für Kleinunternehmer, Vermieter, Freiberufler und Vereine mit unternehmerischem Bereich.
Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang?
Ja. Das BMF stellt klar, dass ein E-Mail-Postfach ausreicht und Sie kein separates Postfach nur für E-Rechnungen brauchen. Sie müssen die Datei aber lesen und unverändert aufbewahren können.
Darf ich eine E-Rechnung ablehnen und eine PDF verlangen?
Nein, nicht bei Pflicht-E-Rechnungen. Sie haben keinen Anspruch auf eine andere Rechnungsform. Lehnen Sie die E-Rechnung ab, hat der Absender seine Pflicht trotzdem erfüllt, wenn er die Übermittlung belegen kann.
Wie öffne ich eine XRechnung, die ich per E-Mail bekommen habe?
Speichern Sie die XML-Datei und öffnen Sie sie mit einem Viewer. Sie können sie in unseren XRechnung-Viewer ziehen; die Anzeige läuft lokal im Browser. Die Finanzverwaltung bietet einen Viewer unter e-rechnung.elster.de an.
Muss ich jede E-Rechnung validieren?
Eine Pflicht zur technischen Validierung gibt es nicht. Sie müssen aber, wie bei jeder Rechnung, prüfen, ob die Angaben richtig und vollständig sind, bevor Sie Vorsteuer abziehen. Ein Validator nimmt Ihnen die formale Prüfung ab; den Prüfbericht aufzubewahren, empfiehlt das BMF als Nachweis.
Was mache ich mit einer fehlerhaften E-Rechnung?
Kommt eine Datei mit Formatfehler (kein gültiges XML), ist sie steuerlich keine E-Rechnung. Fordern Sie eine korrigierte Datei an. Bei Fehlern in Pflichtangaben brauchen Sie für den Vorsteuerabzug eine Rechnungsberichtigung. Reine Geschäftsregelfehler außerhalb der Pflichtangaben sind umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Darf ich die E-Rechnung ausdrucken und abheften?
Als Arbeitskopie ja, als Ersatz für das Original nein. Aufbewahrt werden muss die elektronische Datei, bei ZUGFeRD mindestens das XML, und zwar acht Jahre.